Stand: Februar 2024
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der RUF Lebensmittelwerk KG
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („LuZ“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen LuZ abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die RUF Lebensmittelwerk KG („Verkäuferin“) nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Diese LuZ gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und § 14 BGB.
1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen LuZ nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote und Auftragsinhalt; Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Verkäuferin gegenüber dem Käufer sind freibleibend. Die Bestellung des Käufers ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei der Verkäuferin anzunehmen.
2.2 Inhalt und Umfang des abgeschlossenen Vertragsverhältnisses, insbesondere die Einzelheiten des Lieferumfangs und der Lieferfrist, bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung. Mündliche Abreden, insbesondere mit unseren Reisevertretern sowie telefonische Zusagen, werden die Parteien schriftlich bestätigen.
2.3 Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber der Verkäuferin abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Preise der Verkäuferin ab Werk. Sie umfassen also nicht die Kosten der Verpackung, Fracht, Transportversicherung und auch nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt in Euro (€). Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährung trägt der Käufer.
3.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen der Verkäuferin ohne jeden Abzug zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung.
3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Abschnitt 5.3 unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie der Gegenanspruch der Verkäuferin beruht.
3.4 Bei verspäteter Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. Auch die übrigen Rechte und Ansprüche wegen Zahlungsverzugs, insbesondere auf Ersatz weiterer Verzugsschäden, stehen der Verkäuferin uneingeschränkt zu.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Käufer über, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Gewährleistung
5.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2 Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Verkäuferin, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.3 Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5.4 Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
5.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt oder erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann die Verkäuferin vom Käufer die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
5.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.7 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des nachfolgenden 6. Abschnitts und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Sonstige Haftung, Haftungsbeschränkungen
6.1 Soweit sich aus diesen LuZ einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin im Rahmen der Verschuldenshaftung für eigenes Verschulden und das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3 Die im Abschnitt 6.2 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der Geschäftsverbindung (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftigen Forderungen, Einlösung von Schecks, der Befreiung aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Sicherheitsleistungen) Eigentum der Verkäuferin („Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden (Kontokorrentvorbehalt) und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht der Verkäuferin für den anerkannten und abstrakten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers für den dann vorhandenen kausalen Saldo zu. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt dieser endgültig.
7.2 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Befugnisse enden insbesondere mit dem Verzug oder der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Veräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis besteht nicht in den Fällen, in denen der Käufer mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
7.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Käufer stets für die Verkäuferin, ohne dass der Verkäuferin hieraus Kosten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer anteilmäßig Miteigentum auf die Verkäuferin. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Verkäuferin. Für die im (Mit-)Eigentum der Verkäuferin stehende und aus Ver- oder Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin – unbeschadet weiterer (Schadensersatz-)Ansprüche – berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn dies nach dem Gesetz entbehrlich ist. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8. Verjährung
8.1 Für Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder, falls eine Abnahme vereinbart wurde, ab Abnahme.
8.2 Die vorstehende Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sowie für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Baustoffe (5 Jahre) gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (30 Jahre,) gemäß § 438 Abs. 3 BGB für den Fall arglistigen Verschweigens eines Mangels durch die Verkäuferin (3 Jahre ab Kenntnis) sowie für Ansprüche im Lieferantenregress gemäß §§ 445a f. BGB längere Fristen oder eine spätere Beendigung von Verjährungsfristen vorschreibt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
9.1 Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz der Verkäuferin.
9.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Verkäuferin in Quakenbrück. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
9.3 Für diese LuZ und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.